Name der Gemeinde
Der Name einer Gemeinde darf ohne Antrag der betreffenden Gemeinde nicht geändert werden. Die Änderung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. (Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.) Eine ohne Antrag der Gemeinde erfolgte Änderung des Gemeindenamens kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Erlassung einer Verordnung, durch die der Name der Gemeinde geändert werden soll.
Als Änderung des Namens gilt auch die Anfügung oder das Weglassen einer Zusatzbezeichnung (etwa "am See").
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